Neolithischen Stein Polierter Axtkopf - 115 mm (Ohne mindestpreis)





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Vom Verkäufer bereitgestellte Beschreibung
Ein gut erhaltenes, poliertes Neolithischer Steinäxkopf, datiert auf etwa 4000 v. Chr.
Objekt im Jahr 2026 in York, Großbritannien, von 'WC' als Teil einer privaten europäischen Sammlung erworben, die auf die Zeit vor den 1990er-Jahren datiert.
Der Verkäufer garantiert, dass er dieses Stück gemäß allen nationalen und internationalen Gesetzen zum Eigentum an Kulturgut erworben hat. Die Provenienzangabe wurde von Catawiki gesehen.
Der Verkäufer sorgt dafür, dass alle notwendigen Genehmigungen – wie eine Ausfuhrgenehmigung – bei Bedarf arrangiert werden, und wird den Käufer über den Status informieren, falls dies mehr als ein paar Tage dauert.
Etwaige zusätzliche Gebühren, die bei der Zollbehörde im Bestimmungsland anfallen, sofern vorhanden, werden vom Käufer getragen; es liegt in der Verantwortung des Käufers, sich mit seinem Zollamt in Verbindung zu setzen, um Gebühren zu bezahlen und den Gegenstand freizugeben bzw. bei einer verlängerten Bearbeitungsdauer zu klären.
Es liegt in der Verantwortung des Käufers, mit seinem Zollamt in Kontakt zu bleiben, um eine reibungslose Lieferung zu gewährleisten.
Der Verkäufer stellt sich vor
Ein gut erhaltenes, poliertes Neolithischer Steinäxkopf, datiert auf etwa 4000 v. Chr.
Objekt im Jahr 2026 in York, Großbritannien, von 'WC' als Teil einer privaten europäischen Sammlung erworben, die auf die Zeit vor den 1990er-Jahren datiert.
Der Verkäufer garantiert, dass er dieses Stück gemäß allen nationalen und internationalen Gesetzen zum Eigentum an Kulturgut erworben hat. Die Provenienzangabe wurde von Catawiki gesehen.
Der Verkäufer sorgt dafür, dass alle notwendigen Genehmigungen – wie eine Ausfuhrgenehmigung – bei Bedarf arrangiert werden, und wird den Käufer über den Status informieren, falls dies mehr als ein paar Tage dauert.
Etwaige zusätzliche Gebühren, die bei der Zollbehörde im Bestimmungsland anfallen, sofern vorhanden, werden vom Käufer getragen; es liegt in der Verantwortung des Käufers, sich mit seinem Zollamt in Verbindung zu setzen, um Gebühren zu bezahlen und den Gegenstand freizugeben bzw. bei einer verlängerten Bearbeitungsdauer zu klären.
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