Raspini - Besteck (2) - Silber






Besitzt einen Master in Kunstwirtschaft und dekorativen Künsten; stellte bei TEFAF Maastricht aus.
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Zwei-teiliges Besteck-Set aus 800er Silber von Giovanni Raspini, bestehend aus Gabel und Löffel, vom Meer inspiriert, Gesamtgewicht 460,50 g, in gutem gebrauchten Zustand mit altersbedingten Gebrauchsspuren.
Vom Verkäufer bereitgestellte Beschreibung
2er Besteckset aus 800er Silber von Giovanni Raspini, inspiriert vom Meer.
Qualität: Dieses Schmuckstück wurde von unserem Experten auf seinen Silbergehalt geprüft und als authentisch befunden. Bitte sehen Sie sich die Fotos an, um sich selbst ein Bild zu machen.
Objekttyp: Besteckset bestehend aus Gabel - Löffel
Material: Silber
Titel Material: 800
Marke: Raspini
Gesamtgewicht: 460,50 g
Zustand: in gutem Zustand – gebraucht, mit kleinen Gebrauchsspuren.
Versicherter Versand mit Tracking-Nummer.
Es werden Einschreiben und versicherte Sendungen per DHL versendet. Käufer außerhalb der EU sollten die Mehrwertsteuer und die Zölle berücksichtigen, die sie bezahlen müssen.
Käufer, die zollpflichtig sind, wenn sie sich für das Widerrufsrecht entscheiden, sind auch verpflichtet, die Zollgebühren für die Rückführung der Charge an den Verkäufer zu bezahlen.
Der Verkäufer stellt sich vor
2er Besteckset aus 800er Silber von Giovanni Raspini, inspiriert vom Meer.
Qualität: Dieses Schmuckstück wurde von unserem Experten auf seinen Silbergehalt geprüft und als authentisch befunden. Bitte sehen Sie sich die Fotos an, um sich selbst ein Bild zu machen.
Objekttyp: Besteckset bestehend aus Gabel - Löffel
Material: Silber
Titel Material: 800
Marke: Raspini
Gesamtgewicht: 460,50 g
Zustand: in gutem Zustand – gebraucht, mit kleinen Gebrauchsspuren.
Versicherter Versand mit Tracking-Nummer.
Es werden Einschreiben und versicherte Sendungen per DHL versendet. Käufer außerhalb der EU sollten die Mehrwertsteuer und die Zölle berücksichtigen, die sie bezahlen müssen.
Käufer, die zollpflichtig sind, wenn sie sich für das Widerrufsrecht entscheiden, sind auch verpflichtet, die Zollgebühren für die Rückführung der Charge an den Verkäufer zu bezahlen.
